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Preisrechnende Waagen mit Kassenfunktion: Wann ist eine TSE erforderlich?

Preisrechnende Waagen ermitteln aus dem Gewicht einer Ware und dem hinterlegten Grundpreis automatisch den Verkaufspreis. Ob zusätzlich eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung – kurz TSE – erforderlich ist, hängt jedoch von den Funktionen und der konkreten Verwendung des Geräts ab.

Eine Waage, die lediglich Gewicht und Preis anzeigt und keine Geschäftsvorfälle über den einzelnen Wiegevorgang hinaus speichert, ist nicht automatisch ein elektronisches Kassensystem. Verfügt die Waage dagegen über eine Kassenfunktion und kann sie zumindest teilweise bare oder vergleichbare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln, gelten die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme.

Wann benötigt eine preisrechnende Waage eine TSE?

Eine TSE ist erforderlich, wenn die preisrechnende Waage als elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion eingesetzt wird. Eine Kassenfunktion liegt insbesondere dann vor, wenn das Gerät dem Verkauf und der Abrechnung von Waren dient und zumindest teilweise bare oder vergleichbare Zahlungsvorgänge erfassen und abwickeln kann.

Typische Hinweise auf eine solche Kassenfunktion sind:

  • Geschäftsvorfälle werden dauerhaft elektronisch gespeichert,
  • Zahlungen können direkt an der Waage erfasst oder abgeschlossen werden,
  • die Waage verwaltet Verkäufe, Stornierungen oder Kassenabschlüsse,
  • Bons oder vergleichbare Verkaufsbelege werden erstellt,
  • die aufgezeichneten Kassendaten können für Prüfungen exportiert werden.

Eine physische Kassenschublade ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend. Auch ein System ohne Kassenschublade kann eine Kassenfunktion besitzen und damit der TSE-Pflicht unterliegen.

Wann ist bei einer Waage keine TSE erforderlich?

Eine TSE ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Waage ausschließlich das Gewicht und den daraus berechneten Preis anzeigt und keine Kassenfunktion besitzt. Das gilt insbesondere für einfache Geräte, die keine Zahlungsvorgänge abwickeln und die Daten nicht über den einzelnen Wiegevorgang hinaus speichern.

Auch der Ausdruck eines Etiketts oder eines einfachen Wiegebelegs führt nicht automatisch dazu, dass die Waage als Kassensystem gilt. Entscheidend ist die gesamte Funktionsweise: Kann das Gerät Verkäufe und Zahlungen erfassen, speichern und abrechnen, kann eine TSE-Pflicht bestehen. Dient es lediglich der Gewichtsermittlung und Preisberechnung, liegt nicht zwingend eine Kassenfunktion vor.

Wichtig: Auch wenn keine TSE erforderlich ist, können weiterhin steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Anforderungen des Mess- und Eichrechts gelten.

Preisrechnende Waagen im direkten Vergleich

AusführungTypische FunktionTSE-Einordnung
Einfache preisrechnende WaageAnzeige von Gewicht, Grundpreis und Verkaufspreis ohne längerfristige SpeicherungIn der Regel keine TSE erforderlich
Etikettierwaage ohne KassenfunktionWiegen, Preisberechnung und Ausdruck eines EtikettsNicht automatisch TSE-pflichtig; Funktionsumfang prüfen
Waage mit KassenfunktionErfassung und Abwicklung von Verkäufen und ZahlungsvorgängenTSE grundsätzlich erforderlich
Verbundwaage mit zentraler KasseWaagen erfassen Zwischenergebnisse, der Bezahlvorgang erfolgt am KassensystemAbsicherung erfolgt über das elektronische Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion

Die Einordnung hängt immer von der tatsächlichen technischen Ausstattung und Verwendung ab. Bei Unsicherheit sollten der Hersteller, der steuerliche Berater oder die zuständige Finanzbehörde einbezogen werden.

Welche weiteren Pflichten gelten für Kassensysteme mit TSE?

Wird eine preisrechnende Waage als elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion eingesetzt, reicht die technische Anbindung einer TSE allein nicht aus. Für den ordnungsgemäßen Betrieb müssen weitere Anforderungen berücksichtigt werden.

  • Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden.
  • Die digitalen Aufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte TSE geschützt werden.
  • Die gespeicherten Daten müssen für eine Prüfung vollständig und über die vorgeschriebene Schnittstelle exportierbar sein.
  • Kundinnen und Kunden muss grundsätzlich ein Beleg zur Verfügung gestellt werden.
  • Anschaffung und Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb der geltenden Frist elektronisch mitgeteilt werden.
  • Ausfallzeiten und der Grund eines TSE-Ausfalls müssen dokumentiert und die Ursache unverzüglich behoben werden.

Die steuerrechtlichen Anforderungen an das Kassensystem gelten zusätzlich zu den Vorschriften des Mess- und Eichrechts. Wird der Verkaufspreis anhand des ermittelten Gewichts berechnet, muss die Waage außerdem für die vorgesehene eichpflichtige Verwendung geeignet sein.

Fazit: Der Funktionsumfang entscheidet

Ob eine preisrechnende Waage eine TSE benötigt, entscheidet sich nicht allein anhand der Bezeichnung des Geräts. Maßgeblich ist, ob die Waage lediglich Gewicht und Preis ermittelt oder zusätzlich als elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion eingesetzt wird.

Vor der Anschaffung sollten deshalb die vorgesehenen Arbeitsabläufe, Zahlungsarten, Speicherfunktionen und Schnittstellen genau betrachtet werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, eine passende preisrechnende Waage für Ihren Verkaufsprozess auszuwählen. Für eine verbindliche steuerrechtliche Beurteilung sollten zusätzlich ein steuerlicher Berater oder die zuständige Finanzbehörde einbezogen werden.

MessEG Anzeigepflicht für neue Messgeräte aufgehoben
MessEG: Anzeigepflicht für neue Messgeräte aufgehoben

Die Anzeigepflicht für Messgeräte wurde zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) aufgehoben. Die gesetzlichen Anforderungen an die Verwendung und Eichung von Messgeräten bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Anzeigepflicht für Messgeräte: Was hat sich geändert

Bis Ende 2024 mussten Verwender neue oder erneuerte Messgeräte der zuständigen Eichbehörde spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme anzeigen. Dabei waren unter anderem die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung und der Standort des Verwenders anzugeben. Seit dem 1. Januar 2025 ist diese Meldung nicht mehr erforderlich.

Wichtig: Der Wegfall der Anzeigepflicht bedeutet nicht, dass auch die Eichpflicht entfällt. Eichpflichtige Messgeräte müssen weiterhin ordnungsgemäß verwendet und rechtzeitig zur Eichung angemeldet werden.

Was bleibt für Verwender eichpflichtiger Waagen wichtig?

Auch nach der Gesetzesänderung tragen Verwender die Verantwortung dafür, dass eichpflichtige Waagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Aufhebung von § 32 MessEG vereinfacht lediglich die Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte.

  • Prüfen Sie, ob die Waage für den vorgesehenen Verwendungszweck eichfähig und ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
  • Beachten Sie die geltende Eichfrist und stellen Sie den Eichantrag rechtzeitig vor deren Ablauf.
  • Verwenden Sie die Waage entsprechend den Angaben des Herstellers und den gesetzlichen Vorgaben.
  • Lassen Sie Reparaturen, Justierungen und weitere Eingriffe fachgerecht durchführen.
  • Bewahren Sie relevante Unterlagen zur Waage, zu Wartungen, Reparaturen und Eichungen sorgfältig auf.

Wann besteht die Eichpflicht für Waagen weiterhin?

Die Eichpflicht bleibt überall dort bestehen, wo Waagen im gesetzlich geregelten Bereich eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei nicht allein die Bauart der Waage, sondern vor allem, wofür das ermittelte Gewicht verwendet wird.

Ob eine konkrete Anwendung eichpflichtig ist, sollte im Zweifelsfall mit der zuständigen Eichbehörde oder einem fachkundigen Ansprechpartner geklärt werden.

Fazit

Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte ist seit dem 1. Januar 2025 aufgehoben. Verwender müssen ihre Geräte daher nicht mehr innerhalb von sechs Wochen bei der Eichbehörde melden. Die Eichpflicht, bestehende Eichfristen und die rechtzeitige Beantragung der Nacheichung bleiben davon unberührt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Nacheichung von Waagen.

Quelle: § 32 MessEG und Mess- und Eichwesen Niedersachsen