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Wägetechnik für Labor & Pharmaindustrie 11.06.2025
Bei den Bilder handelt es sich um Beispiele

🧪 Präzision, auf Mikrogramm genau.

Wägetechnologie für analytische Genauigkeit und regulatorische Sicherheit in Labor- und Reinraumanwendungen


Unsere Lösung – Ihr Vorteil

  • Analysenwaagen, Präzisionswaagen und Feuchtigkeitsbestimmer
    Für exakte Wägungen – je nach Modell bis in den Mikrogrammbereich. Ideal für die Probenvorbereitung, Rezepturerstellung sowie für analytische Methoden zur Bestimmung des Restfeuchtegehalts.
  • Dokumentationssichere Wägelösungen
    Lückenlose Rückverfolgbarkeit durch alibifähige Datenaufzeichnung.
  • Reinraum- und Hygienegerechtes Design
    Wägesysteme mit glatten Oberflächen und minimaler Partikelbildung.

Typische Einsatzbereiche

  • Pharmazeutische Produktion und Qualitätskontrolle
  • Forschung & Entwicklung
  • Analytik und Labordiagnostik
  • Apotheken und Rezepturherstellung
  • Kosmetik- und Biotechnologieunternehmen

🔧 Service & Qualifizierung

  • Kalibrierung nach ISO/IEC 17025
  • Wartung / Überprüfung Ihrer Waagen
  • Service bei Ihnen vor Ort
  • Reparatur in unserer Werkstatt

💬 Warum Waagenfachhandel Hilke GmbH

  • Über 25 Jahre Erfahrung in der Labor Wägetechnik
  • Präzise zuverlässige Systeme
  • Langfristiger Service & persönliche Betreuung

Mess- und Eichgesetz (MessEG) Änderung 01.01.2025 

Aufhebung der Anzeigepflicht nach § 32 MessEG
Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hebt die Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz
    (MessEG) auf.
  • Ab 1.1.2025 müssen Verwender neue Messgeräte nicht mehr anzeigen.
  • Die Eichpflicht von Messgeräten wird davon nicht berührt.
  1. Warum wird die Anzeigepflicht aufgehoben?
    Artikel 38 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes1) hebt § 32 des Mess- und Eichgesetzes2) auf, in dem die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte formuliert war.
  2. Ab wann ist die Anzeigepflicht aufgehoben?
    Diese Gesetzesänderung tritt zum 1.1.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue oder erneuerte Messgeräte nicht mehr angezeigt werden. Die zugehörige elektronische Meldeplattform wird abgeschaltet.
  3. Ist mein Messgerät weiter eichpflichtig?
    Die Eichpflicht von Messgeräten wird durch den Wegfall der Anzeige nach § 32 MessEG nicht berührt. Als Verwender eines eichpflichtigen Messgerätes müssen Sie also rechtzeitig einen Eichantrag stellen. Hierfür steht eine Online-Plattform zur Verfügung: www.evp-service.de/DEMOL.
    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Eichbehörde oder auf eichamt.de.