MessEG Anzeigepflicht für neue Messgeräte aufgehoben
MessEG: Anzeigepflicht für neue Messgeräte aufgehoben

Die Anzeigepflicht für Messgeräte wurde zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) aufgehoben. Die gesetzlichen Anforderungen an die Verwendung und Eichung von Messgeräten bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Anzeigepflicht für Messgeräte: Was hat sich geändert

Bis Ende 2024 mussten Verwender neue oder erneuerte Messgeräte der zuständigen Eichbehörde spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme anzeigen. Dabei waren unter anderem die Geräteart, der Hersteller, die Typbezeichnung und der Standort des Verwenders anzugeben. Seit dem 1. Januar 2025 ist diese Meldung nicht mehr erforderlich.

Wichtig: Der Wegfall der Anzeigepflicht bedeutet nicht, dass auch die Eichpflicht entfällt. Eichpflichtige Messgeräte müssen weiterhin ordnungsgemäß verwendet und rechtzeitig zur Eichung angemeldet werden.

Was bleibt für Verwender eichpflichtiger Waagen wichtig?

Auch nach der Gesetzesänderung tragen Verwender die Verantwortung dafür, dass eichpflichtige Waagen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Aufhebung von § 32 MessEG vereinfacht lediglich die Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte.

  • Prüfen Sie, ob die Waage für den vorgesehenen Verwendungszweck eichfähig und ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
  • Beachten Sie die geltende Eichfrist und stellen Sie den Eichantrag rechtzeitig vor deren Ablauf.
  • Verwenden Sie die Waage entsprechend den Angaben des Herstellers und den gesetzlichen Vorgaben.
  • Lassen Sie Reparaturen, Justierungen und weitere Eingriffe fachgerecht durchführen.
  • Bewahren Sie relevante Unterlagen zur Waage, zu Wartungen, Reparaturen und Eichungen sorgfältig auf.

Wann besteht die Eichpflicht für Waagen weiterhin?

Die Eichpflicht bleibt überall dort bestehen, wo Waagen im gesetzlich geregelten Bereich eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei nicht allein die Bauart der Waage, sondern vor allem, wofür das ermittelte Gewicht verwendet wird.

Ob eine konkrete Anwendung eichpflichtig ist, sollte im Zweifelsfall mit der zuständigen Eichbehörde oder einem fachkundigen Ansprechpartner geklärt werden.

Fazit

Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte ist seit dem 1. Januar 2025 aufgehoben. Verwender müssen ihre Geräte daher nicht mehr innerhalb von sechs Wochen bei der Eichbehörde melden. Die Eichpflicht, bestehende Eichfristen und die rechtzeitige Beantragung der Nacheichung bleiben davon unberührt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Nacheichung von Waagen.

Quelle: § 32 MessEG und Mess- und Eichwesen Niedersachsen