
Eichservice
Als langjähriger Dienstleister in der Wägetechnik unterstützen wir Sie gerne bei der Nacheichung Ihrer Waagen. Sie können Ihre Waage entweder einsenden oder selbst anliefern – die Nacheichung erfolgt bei uns im Haus durch das zuständige Eichamt. Alternativ kann die Nacheichung auch direkt bei Ihnen vor Ort in Verbindung mit einer Wartung durchgeführt werden.
Um eine reibungslose Eichung sicherzustellen, übernehmen wir für Sie die Anmeldung Ihrer geeichten Waagen beim zuständigen Eichamt. Zudem prüfen und warten wir Ihre Waagen im Vorfeld und begleiten den gesamten Prozess, während wir als Ihr Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus bieten wir eine große Auswahl an eichfähigen Waagen verschiedener Hersteller – perfekt auf Ihre Anforderungen abgestimmt. Sollte eine geeichte Waage ausfallen, stellen wir Ihnen gerne eine geeichte Leihwaage zur Verfügung.
Als geprüfter Instandsetzer sind wir berechtigt, geeichte Waagen nach einer Reparatur instand zu setzen. Dadurch dürfen Sie die Waage bis zur Nacheichung weiterhin im eichpflichtigen Verkehr verwenden
Information
Eine Waage muss im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden, wenn sie für offizielle oder geschäftliche Zwecke verwendet wird, bei denen das Gewicht als Grundlage für den Preis oder eine behördliche Entscheidung dient.
Typische Anwendungsfälle für eine eichpflichtige Waage:
- Handel & Verkauf – Wenn der Preis einer Ware nach Gewicht berechnet wird (z. B. Obst, Fleisch).
- Herstellung & Verpackung – Wenn das Gewicht von Produkten auf Verpackungen angegeben wird.
- Apotheken & Labore – Bei der Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln.
- Post & Logistik – Beim Wiegen von Paketen für den Versand.
- Behördliche Kontrollen – Etwa bei der Polizei oder im Umweltschutz.
- Maut- & Fahrzeugverwiegung – Beim Wiegen von Fahrzeugen zur Gebührenberechnung.
Rechtliche Grundlage:
In Deutschland regelt das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) die Eichpflicht.
Nicht geeichte Waagen dürfen zwar für interne Zwecke (z. B. Qualitätskontrollen) genutzt werden, aber nicht für Transaktionen oder behördliche Messungen.